Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 98 Entschädigungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 07.06.2024 – 9 K 47/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 18.12.2025 – 8 B 22.2017
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 – 2 K 139/19Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2021 – OVG 11 N 1.18
- VG Aachen, 11.12.2019 – 6 K 410/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2012 – 3 S 1617/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/98#abs-1 (1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/98#abs-2 (2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.