Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 136
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2383/23.DAZitiert von 3
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2380/23.DAZitiert von 2
- BVerwG, 18.03.2021 – 7 CN 1/20Antragsbefugnis für Normenkontrolle bei mittelbarer GrundrechtsbeeinträchtigungZitiert von 21
- VG Cottbus, 22.03.2018 – VG 6 K 1975/15
- VG Stuttgart, 27.04.2017 – 14 K 361/15Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4542/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.04.2026 – 10 C 7.24Abfallbesitz und "wilder Müll" auf frei zugänglichem Grundstück
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- VG Gießen, 14.01.2026 – 2 K 1652/22.GI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/20#abs-1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/20#abs-2 (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/20#abs-3 (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/20#abs-4 (4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese