Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 25.04.2013 – 7 K 801/12
- OVG NRW, 31.08.2001 – 21 A 671/99Zitiert von 8
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.2006 – 8 A 11360/05
- OVG NRW, 22.07.2014 – 8 A 1437/13Zitiert von 4
- VG Frankfurt (Oder), 18.01.2017 – VG 5 K 1387/14
- VG Saarland Saarlouis, 23.11.2011 – 5 K 2254/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.07.2025 – 8 D 251/21.AKZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 5
- VG Potsdam, 06.02.2025 – VG 16 K 1623/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.