Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 15 Gehobene Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
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Nach Gewicht
- VG Freiburg, 24.05.2007 – 4 K 638/06Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2010 – 5 K 611/09Zitiert von 1
- BVerfG, 24.02.2010 – 1 BvR 27/09Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter Wasserrechte - hier: Erlaubnis zum Betrieb einer Wasserkraftanlage gem § 23 Nr 3 WasG SN 1909 - Erfordernis des Vorhandenseins funktionstüchtiger Anlagen für Bestandsschutz - Zur Vereinbarkeit von § 136 S 2 WasG SN idF vom 09.08.2004 mit Art 14 Abs 1 GGZitiert von 31
- VG Meiningen, 08.11.2011 – 2 K 136/10 Me
- VG Saarland Saarlouis, 10.10.2011 – 5 K 528/11
- OVG Saarland, 20.08.2010 – 1 A 214/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.02.2026 – IV R 26/23Hinzurechnung von Entgelt für DDR-WasserbezugsrechtZitiert von 1
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
- VG Schleswig, 10.12.2024 – 6 A 4/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/15#abs-1 (1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/15#abs-2 (2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.