Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 91 Vorteilsausgleich
Stand: 30.07.2026
Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Beitrag nach Anhörung der Beteiligten fest.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 91 BbgWG →
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