Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 10.01.2018 – 9 L 3015/17
- OVG Niedersachsen, 21.04.2004 – 7 LC 97/02Zitiert von 3
- BGH, 29.09.2016 – I ZR 11/15Bodenschutzrechtlicher Ausgleichsanspruch: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers bei im Jahr 1926 eingetretener Gesamtrechtsnachfolge; Beginn der VerjährungZitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 19.12.2014 – 8 U 83/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 – 2 S 2488/03Zitiert von 7
- BGH, 18.10.2012 – III ZR 312/11Bodenschutz: Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen AusgleichsanspruchsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.07.2021 – 14 L 1303/19
- VG Berlin, 05.07.2018 – 10 K 298.16Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 47/13Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/15#abs-1 (1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/15#abs-2 (2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/15#abs-3 (3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.