Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-1 (1) Für die Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Veröffentlichung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-2 (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-3 (3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-5 (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 20 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.08.2014 – 20 A 1923/11Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit von § 1 Satz 1 RohrlG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 – 8 S 1281/11Zitiert von 6
- OVG NRW, 17.12.2007 – 20 B 1667/07Zitiert von 8
- OVG NRW, 17.12.2007 – 20 B 1586/07Zitiert von 8
- OVG NRW, 31.08.2020 – 20 A 1923/11Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 25.05.2011 – 3 K 1599/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.07.2022 – 4 A 13/20Planergänzungsbeschluss für die UckermarkleitungZitiert von 53
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 – 1 S 975/10Zitiert von 7
- OVG NRW, 24.01.2008 – 20 B 1789/07Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.11.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2025 I Nr. 282
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01.01.2024 in Kraft
§ 20 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 14c des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.