Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.08.2014 – 20 A 1923/11Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit von § 1 Satz 1 RohrlG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 – 8 S 1281/11Zitiert von 6
- OVG NRW, 17.12.2007 – 20 B 1667/07Zitiert von 7
- OVG NRW, 17.12.2007 – 20 B 1586/07Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 25.05.2011 – 3 K 1599/07Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 – 1 S 975/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 04.06.2025 – 4 A 219/23 HAL
- BVerwG, 05.07.2022 – 4 A 13/20Planergänzungsbeschluss für die UckermarkleitungZitiert von 50
- OVG NRW, 24.01.2008 – 20 B 1789/07Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-1 (1) Für die Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Veröffentlichung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-2 (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-3 (3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-5 (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.