Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung

Stand: 29.07.2026

Bund4 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-1 (1) Für die Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Veröffentlichung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-2 (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-3 (3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/20#abs-5 (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

§ 19 § 21