Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 4 Emissionsgenehmigung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/4#abs-1 (1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/4#abs-2 (2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 TEHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.