Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.10.2018 – 4 C 9/17Unzumutbare naturschutzrechtliche Beschränkungen von BergwerkseigentumZitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 – OVG 11 B 17.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 – OVG 11 B 20.14Zitiert von 6
- BVerwG, 17.05.2018 – 4 C 2/17Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile bei unterschiedlichen StreitgegenständenZitiert von 11
- BVerwG, 26.03.2026 – 10 C 3.25Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch BiberdämmeZitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2026 – 10 C 4.25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 – 4 KN 39/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2025 – 1 C 10569/24.OVG
- OVG Niedersachsen, 06.08.2025 – 4 KN 90/20
48 Entscheidungen zu § 68 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/68#abs-1 (1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/68#abs-2 (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/68#abs-3 (3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/68#abs-4 (4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.