Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 16 UVP-Bericht
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 – OVG 11 A 7.18Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 13.07.2022 – 4 B 235/21
- VGH Bayern, 29.07.2024 – 22 AS 24.40016Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 – 3 M 286/15Zitiert von 16
- BVerwG, 10.11.2016 – 9 A 18/15Planfeststellung Straßenrecht (Elbquerung BAB A 20)Zitiert von 102
- OVG NRW, 01.06.2023 – 20 D 377/21.AKZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- OVG Hamburg, 06.11.2025 – 1 E 12/22.P
- OVG Hamburg, 03.11.2025 – 1 E 3/24.PZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/16#abs-1 (1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/16#abs-2 (2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/16#abs-3 (3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/16#abs-4 (4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/16#abs-5 (5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/16#abs-6 (6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/16#abs-7 (7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/16#abs-8 (8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/16#abs-9 (9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.