Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 19.01.2023 – 8 N 22.287Zitiert von 3
- BVerwG, 12.01.2024 – 10 BN 4/23Festlegung einer Veränderungssperre für Neufestsetzung WasserschutzgebietZitiert von 7
- VGH Bayern, 12.05.2021 – 9 CS 18.2000Zitiert von 7
- BVerwG, 29.07.2021 – 4 VR 8/20, 4 VR 8/20 (4 A 6/20)Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; vorläufiger RechtsschutzZitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 11.06.2020 – 13 ME 53/20Zitiert von 1
- VGH Bayern, 06.10.2025 – 2 N 25.572
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
- VG Würzburg, 16.11.2023 – W 5 K 22.1468Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 – 6 K 1258/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/86#abs-1 (1) Zur Sicherung von Planungen für
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). Sie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/86#abs-2 (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/86#abs-3 (3) Die Veränderungssperre tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Veränderungssperre ist vor Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/86#abs-4 (4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.