Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 117
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 27.01.2022 – 2 C 289/20Zitiert von 8
- VGH Hessen, 17.03.2021 – 3 B 2000/20Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 09.07.2020 – 1 C 25/19Zitiert von 3
- BVerwG, 11.05.2023 – 7 B 13/22 · Genehmigung für KompostieranlageZitiert von 8
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
- OVG Niedersachsen, 04.06.2025 – 12 MS 30/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 19.03.2025 – 2 C 152/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 5
- VGH Bayern, 10.01.2025 – 1 CS 24.1368
117 Entscheidungen zu § 1 UVPG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/1#abs-2 (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/1#abs-3 (3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.