Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
BbgNatSchAG§ 17 Alleen (zu § 29 Absatz 3 BNatSchG)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/17#abs-1 (1) Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/17#abs-2 (2) Von den Verboten des Absatzes 1 kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind die jeweiligen Eigentümer oder Eigentümerinnen zu verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen der Straßenbaulastträger im Rahmen der Straßenunterhaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgNatSchAG/17#abs-3 (3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, soll die jeweils zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Alleenneupflanzungen festsetzen oder für deren Durchführung sorgen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 17 BbgNatSchAG →
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- VG Cottbus, 25.11.2015 – VG 3 L 787/15Zitiert von 1
- VG Cottbus, 25.02.2016 – 3 L 89/16Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2020 – OVG 11 S 6/20Zitiert von 6
- VG Potsdam, 03.02.2020 – 14 L 59/20Zitiert von 3
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