Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 1 Zweck; Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 AwSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Bayreuth, 22.10.2025 – B 4 S 25.866
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 – 10 S 1169/13Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage; Anforderungen an den Nachbarschutz vor Geruchs- und Störfallgefahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VG Potsdam, 28.06.2024 – VG 16 K 542/20
- VGH Bayern, 22.02.2024 – 13a N 21.3145Zitiert von 8
- VG Bayreuth, 07.07.2022 – B 7 K 21.520Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 07.07.2022 – B 7 K 22.196Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2014 – 10 S 473/14Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung einer Biogasanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AwSV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. § 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/1#abs-4 (4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergefährdenden Stoffe, sofern mit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist. Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist.