Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 40 Verkehrsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/40#abs-1 (1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/40#abs-2 (2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/40#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 40 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.10.1997 – 25 A 4997/96Voraussetzungen verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm und Abgasen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BVerwG, 27.02.2018 – 7 C 26/16(Beschränkte) Verkehrsverbote für (bestimmte) Dieselfahrzeuge - Luftreinhalteplan DüsseldorfZitiert von 35
- BVerwG, 27.02.2018 – 7 C 30/17Verkehrsverbot (u.a.) für Dieselfahrzeuge in der Umweltzone StuttgartZitiert von 54
- VG Düsseldorf, 08.05.2023 – 6 L 1154/22Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 12.05.2011 – 12 LC 143/09Zitiert von 9
- VG Stuttgart, 26.07.2017 – 13 K 5412/15Luftreinhalteplanung: Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO2-Grenzwerte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 01.07.2025 – 3 K 1482/22Zitiert von 1
- VG Köln, 20.12.2024 – 18 K 5499/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2024 – 13 S 1304/24Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 432)
BGBl. 2019 I S. 432
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.