Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 29 Kontinuierliche Messungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/29#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe sollen unter Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/29#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 29 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.08.2005 – 8 A 728/03Zitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 13.11.2002 – 8 K 6633/99
- BVerwG, 16.09.2015 – 7 B 16/15Nebenbestimmung zur wesentlichen Änderung einer Anlage
- OVG NRW, 15.07.2003 – 21 A 819/01Zitiert von 1
- VG Berlin, 26.10.2023 – 19 K 422/19Zitiert von 5
- VG Schleswig, 12.09.2025 – 6 B 15/24
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 7
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.11.2021 – 5 K 588/20 OVG, 5 K 588/20Zitiert von 5
- VG Berlin, 07.09.2016 – 10 L 313.16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.