Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Stand: 10.06.2019
Die störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und die Änderung nicht bereits durch § 16 Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16a BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 22.12.2022 – 2 B 197/22Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 22.04.2024 – 4 A 201/22 MD
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 – 10 S 1914/22Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 30.08.2019 – 12 LA 134/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2021 I S. 3901
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2771)
BGBl. 2017 I S. 2771
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