Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG Saarland, 22.12.2022 – 2 B 197/22Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 22.04.2024 – 4 A 201/22 MD
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 – 10 S 1914/22Zitiert von 11
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 – 8 A 10346/20
- OVG Niedersachsen, 30.08.2019 – 12 LA 134/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und die Änderung nicht bereits durch § 16 Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.