Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz

BbgWG

§ 8 Uferlinie

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/8#abs-1 (1) Die Uferlinie wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/8#abs-2 (2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Soweit Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, kann der Mittelwasserstand nach der Grenze des Bewuchses festgestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/8#abs-3 (3) Die Uferlinie kann durch die Wasserbehörde festgesetzt und gekennzeichnet werden. Die von der Entscheidung Betroffenen sind zu hören. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann die Festsetzung und Kennzeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/8#abs-4 (4) Die Kennzeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt verändert oder beseitigt werden.

§ 7 § 9