Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 – 10 S 1990/18
- VG Stuttgart, 28.06.2018 – 14 K 2931/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.05.2015 – 17 K 8650/13
- VG Düsseldorf, 26.08.2016 – 17 K 5099/15Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 – 2 S 3814/20Zitiert von 3
- BVerwG, 24.05.2023 – 9 CN 1/22Kommunale Verpackungssteuer; Mitnehmangebote; Widerspruchsfreiheit im AbfallrechtZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2020 – 7 B 13/19Auswirkungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf Einrichtungen der FlurbereinigungZitiert von 1
- BVerwG, 18.12.2019 – 10 B 14/19Beschränkter Vorrang des Auskunftsrechts nach § 475 StPOZitiert von 19
- VG Minden, 22.04.2014 – 11 K 2480/13Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 KrWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/26#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ziele für die freiwillige Rücknahme von Erzeugnissen und den nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfällen festzulegen, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/26#abs-2 (2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/26#abs-3 (3) Die im Sinne von Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn
Eine Förderung der Kreislaufwirtschaft ist anzunehmen, wenn die geplante Rücknahme und Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so hochwertig erfolgen wie die Rücknahme und Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm beauftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird. § 26a Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/26#abs-4 (4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers wird die Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung auch auf nicht gefährliche Abfälle von Erzeugnissen erstreckt, die nicht von dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden, wenn