Gesetze / Abfallverzeichnis-Verordnung
AVV§ 2 Abfallbezeichnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVV/2#abs-1 (1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVV/2#abs-2 (2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVV/2#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 2 AVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 23.10.2024 – 2 K 2700/23Abfallrechtliche Zuordnung von Inkontinenzabfällen aus Altenpflegeeinrichtungen zum Abfallschlüssel 18 01 04 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Wiesbaden, 06.12.2013 – 4 K 1252/12.WI
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 – 2 S 786/12Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 30.11.2012 – 11 KN 187/12Zitiert von 11
- OVG NRW, 30.11.2005 – 8 A 1315/04Zitiert von 6
- OVG NRW, 18.04.2024 – 20 A 726/20
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 04.08.2025 – Au 9 S 25.733
- VG Bayreuth, 31.07.2025 – B 2 K 22.1113
- VG Sigmaringen, 20.11.2024 – 8 K 3540/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2644)
BGBl. 2017 I S. 2644
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2017 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3103)
BGBl. 2016 I S. 3103
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04.03.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2016 (BGBl. I 382)
BGBl. 2016 I S. 382
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25.04.2002 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 25. April 2002 (BGBl. I 1488)
BGBl. 2002 I S. 1488
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.