Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
Stand: 29.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/29a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/29a#abs-2 (2) Prüfungen können angeordnet werden
Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/29a#abs-3 (3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 29a BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 – 10 S 1169/13Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage; Anforderungen an den Nachbarschutz vor Geruchs- und Störfallgefahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- VG Freiburg, 08.12.2022 – 10 K 3127/20
- VG Mainz, 24.04.2013 – 3 K 859/12.MZZitiert von 1
- BVerwG, 16.12.2025 – 7 B 18.25Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und von Verfahrensfehlern bei der Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.05.2023 – 7 B 13/22 · Genehmigung für KompostieranlageZitiert von 9
- BVerwG, 28.07.2016 – 7 C 7/14Missbräuchlichkeit eines Antrags auf Zugang zu UmweltinformationenZitiert von 91
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.12.2025 – 12 MS 43/24Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.2025 – 10 S 1411/23Zitiert von 7
- VG Potsdam, 06.02.2025 – VG 16 K 1623/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.