Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 158
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 – 5 S 1916/21Zitiert von 1
- VG Aachen, 10.12.2001 – 9 K 2800/00Zitiert von 10
- BVerwG, 21.12.2017 – 4 CN 8/16Erfolglose Revision gegen eine naturschutzrechtliche AufhebungsverordnungZitiert von 11
- OVG Saarland, 12.12.2012 – 2 C 320/11Zitiert von 8
- OVG NRW, 17.12.2004 – 21 A 102/00Zitiert von 5
- OVG Saarland, 25.06.2009 – 2 C 284/09Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 20.04.2026 – 6 L 2377/25
- VG München, 03.02.2026 – M 29 SN 25.9275
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2025 – 1 C 10569/24.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/29#abs-1 (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/29#abs-2 (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/29#abs-3 (3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.