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GebOUmwelt

§ 5 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Stand: 02.09.2026

Brandenburg2 Fassungen

Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2 sowie für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen sowie für Amtshandlungen der Tarifstellen 5.1.35 und 5.4 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach den Tarifstellen der Anlage 2 bleiben die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet.

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