§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/138#abs-1 (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/138#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/138#abs-3 (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 138 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.01.2010 – 5 StR 464/09Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
- BGH, 19.05.2010 – 5 StR 464/09Nichtanzeige geplanter Straftaten: Verurteilung bei Verdacht der Beteiligung an einer KatalogtatZitiert von 2
- BGH, 17.12.1968 – 1 StR 161/68Zitiert von 19
- BGH, 12.04.1989 – 3 StR 453/88Zitiert von 22
- BGH, 09.03.2010 – 3 ARs 3/10Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter StraftatZitiert von 1
- OLG Oldenburg, 23.07.2021 – 1 Ws 190/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – 2 StR 512/25Strafverfahren: Erfolglosigkeit der Revision bei teilweisem Entfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Göttingen, 05.02.2026 – 1 B 618/25
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 11 S 1972/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2024 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255)
BGBl. 2024 I Nr. 255
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 333)
BGBl. 2021 I S. 333
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 138 Abs. 1 Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2016 I S. 3150
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2226)
BGBl. 2016 I S. 2226
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 138 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 138 Abs. 1 Nr. 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2003 I S. 2838
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.