Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/25631 · S. 20
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 Das amtliche Inhaltsverzeichnis ist aufgrund der mit den Nummern 2 bis 4 erfolgenden Änderungen, die im Fol- genden erläutert werden, anzupassen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 5 vorgesehenen Streichung des überholten Merkmals „Euroscheckvordrucke“. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 5 vorgesehenen Streichung des überholten Merkmals „Euroscheckvordrucke“. Zu Nummer 4 Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 4 Buchstaben c und d sowie von Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie. Zu Buchstabe a Die Regelung dient der Anpassung der Überschrift an den zu erweiternden Anwendungsbereich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/25631 Zu Buchstabe b § 152a Absatz 1 StGB gilt in seiner aktuellen Fassung für Zahlungskarten, Schecks und Wechsel. Zu Zahlungs- karten gehören nach der Legaldefinition in Absatz 4 der Vorschrift nur solche Karten, die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben worden sind und die durch Ausgestaltung oder Codierung be- sonders gegen Nachahmung geschützt sind. Die Regelung ist damit zum einen nicht anwendbar auf unbare Zah- lungsinstrumente, die keine Kartenform haben, wie etwa ein auf einem nicht kartenförmigen Gegenstand ange- brachten Mikrochip (Stein, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2015, § 152a Rz. 2). Zum anderen fallen Zahlungskarten nicht unter die Vorschrift, deren Herausgeber weder Kreditinstitut noch Finanzdienstleistungsinstitut ist. Diese Ein- schränkungen stehen im Einklang mit der Definition von „Zahlungsinstrument“ in Artikel 1 Buchstabe a des Rah- menbeschlusses, die nur von Finanzinstituten herausgege
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.508 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/25631, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.365–82.873 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940e81ad8bfc08fa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP