Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch
VStGB§ 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.08.2018 – 3 StR 149/18Strafzumessung: Berücksichtigung ausländerrechtlicher Folgen einer Verurteilung und einer aggressiven und vorverurteilenden MedienberichterstattungZitiert von 11
- BGH, 11.08.2016 – AK 43/16Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen: Ziviles Hilfspersonal als geschützter Personenkreis; Begriff des Angriffs; funktionaler Zusammenhang zwischen Tat und bewaffnetem Konflikt; Entführung und Gefangenhaltung einer der Friedensmission angehörigen Person zum Zweck der Lösegelderpressung als Kriegsverbrechen
- BGH, 30.05.2018 – StB 12/18(Verhältnismäßigkeitsprüfung über Fortdauer der Untersuchungshaft)
- BGH, 07.08.2025 – AK 59/25
- BGH, 18.11.2021 – AK 47/21Haftbefehlssache wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.: Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot bei Transfer von Geldern mittels "Hawala-Banking"; Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an den IS
- BGH, 20.04.2021 – AK 30/21Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen mitgliedschaftlicher Beteiligungsakte; Bezug von Wohnraum im IS-Gebiet als Kriegsverbrechen gegen das Eigentum; Konkurrenzen
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.12.2020 – 2 BGs 408/20Haftbefehlsantrag im Ermittlungsverfahren: Vorlage einer unvollständigen Akte an den RichterZitiert von 4
- BGH, 14.09.2020 – 2 BGs 619/20Auswechslung des Pflichtverteidigers: Wiedereinsetzung in die Frist zur Benennung eines PflichtverteidigersZitiert von 1
- BGH, 16.01.2018 – AK 78/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 VStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/10#abs-1 (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/10#abs-2 (2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.