§ 81 Hochverrat gegen den Bund
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 12.07.2018 – 1 Ausl (A) 18/18 (20/18)
- BVerfG, 03.02.1959 – 1 BvR 419/54Hochverratsverfahren gegen Parteifunktionäre setzt nicht Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Partei voraus
- BGH, 15.04.2026 – 3 StR 538/25Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- BGH, 20.12.2023 – AK 89/23
- BGH, 20.12.2023 – AK 86/23
- BGH, 06.12.2023 – AK 87/23Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.01.2026 – AK 124 - 130/25, AK 124/25, AK 125/25, AK 126/25, AK 127/25, AK 128/25, AK 129/25, AK 130/25
- VG München, 23.04.2024 – M 13L DK 23.3849
- BGH, 13.07.2023 – AK 22/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/81#abs-1 (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/81#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.