Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 81 Hochverrat gegen den Bund

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/81#abs-1 (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/81#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 80a § 82