§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316c#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316c#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316c#abs-3 (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316c#abs-4 (4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 316c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2015 – 4 StR 390/15Angriff auf den Luftverkehr: Strafmilderung wegen tätiger ReueZitiert von 1
- BGH, 29.07.2020 – 4 StR 69/20Beihilfe zum Angriff auf den Seeverkehr: Beendigung der Tathandlung
- BGH, 26.06.2002 – AK 12/02
- BGH, 30.04.1999 – 3 StR 215/98Zitiert von 25
- BGH, 21.01.1992 – 1 StR 593/91Zitiert von 1
- BGH, 23.04.2019 – 4 StR 41/19Strafrechtsgeltung bei Auslandstat eines AusländersZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.05.2014 – 3 StR 243/13Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden GewalttatZitiert von 40
- LG Köln, 23.11.2005 – 28 S 6/05Zitiert von 6
- VG Braunschweig, 14.07.2005 – 6 A 156/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 316c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.