Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung

Stand: 15.01.2026

StrafrechtBund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/314#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,

vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/314#abs-2 (2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 313 § 314a