§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
Stand: 15.01.2026
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 21.04.2016 – 1 Ws 75/16, 1 Ws 76/16Zitiert von 1
- LG Kaiserslautern, 19.02.2016 – 4 KLs 6114 Js 9315/15
- EuGH, 01.07.2010 – C-205/09
- EuGH, 21.10.2010 – C-205/09Zitiert von 1
- BVerfG, 29.04.2009 – 2 BvR 78/08Asylrecht: Anforderungen an die Annahme einer besonders intensiven Verfolgungsmaßnahme im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 121
- BGH, 21.09.2000 – 4 StR 284/00Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 314 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/314#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/314#abs-2 (2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.