§ 232a Zwangsprostitution
Stand: 05.10.2021
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 12.08.2024 – 13 KLs 372 Js 23339/23
- OLG Celle, 01.11.2023 – 2 Ws 293/23Zitiert von 1
- LG Münster, 10.12.2025 – 1 KLs - 540 Js 1016/25 - 10/25
- LG Münster, 12.02.2026 – 21 KLs-210 Js 16/25-7/25
- LG Hamburg, 19.12.2023 – 640 KLs 10/23
- BGH, 04.08.2020 – 3 StR 132/20Voraussetzungen des Grundtatbestands der Zwangsprostitution sowie des Qualifikationstatbestands der schweren Zwangsprostitution durch ListZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – 5 StR 691/25
- AG Köln, 22.07.2025 – 650 Ls 320/24
- BGH, 14.05.2025 – 3 StR 105/25Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit im Fall der Zwangsprostitution
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232a#abs-6 (6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.