Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch
VStGB§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
Stand: 03.08.2024
Wird zitiert von 82
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2021 – 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20
- BGH, 20.12.2018 – 3 StR 236/17Straftaten gegen das Völkerrecht: Begriff des Sich-in-der-Gewalt-Befindens; psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen; Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Begriff der ZivilbevölkerungZitiert von 52
- OLG Stuttgart, 28.09.2015 – 5 - 3 StE 6/10
- BGH, 27.07.2017 – 3 StR 57/17Kriegsverbrechen gegen Personen: Leichenschändung als entwürdigende und erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden PersonZitiert von 19
- BGH, 30.11.2022 – 3 StR 230/22Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge: Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden; konkurrenzrechtliche Verdrängung eines Individualgüter schützenden Tatbestands des allgemeinen Strafrechts; ungleichartige Tateinheit zwischen den KatalogtatenZitiert von 11
- BGH, 28.01.2021 – 3 StR 564/19Strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen eines ausländischen nachrangigen Hoheitsträgers im Ausland; Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der FolterZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.12.2025 – StB 60/25Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an Sprengstoffanschlägen auf Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten
- BGH, 30.10.2025 – StB 50/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/8#abs-1 (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/8#abs-2 (2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/8#abs-3 (3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/8#abs-4 (4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/8#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/8#abs-6 (6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind