§ 232b Zwangsarbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
- OLG München, 26.03.2025 – 1 Ws 92/25 , 1 Ws 93/25
- BGH, 17.01.2023 – 2 StR 87/22Strafverfahren: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über den Besetzungseinwand und Präklusion in der Revision; Voraussetzung eines "Befördern" beim MenschenhandelZitiert von 5
- OVG Bremen, 01.08.2017 – 1 B 109/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232b#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232b#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232b#abs-4 (4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.