(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
3.eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der
§§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4.einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der
§§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des
§ 152b Abs. 1 bis 3,
5.eines Mordes (
§ 211) oder Totschlags (
§ 212) oder eines Völkermordes (
§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (
§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (
§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (
§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
7.eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (
§§ 249 bis 251 oder 255) oder
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.von der Ausführung einer Straftat nach
§ 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.