§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.1988 – 4 StR 278/88
- BGH, 11.02.1982 – 4 StR 18/82Zitiert von 3
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
- BGH, 18.12.1990 – 4 StR 534/90
- BGH, 14.03.1989 – 1 StR 25/89Zitiert von 3
- BGH, 14.12.1966 – 2 StR 418/66
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 26.02.2024 – 1 Ws 70/24
- OLG Celle, 26.02.2024 – 1 Ws 69/24
- OLG Celle, 26.02.2024 – 1 Ws 71/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 309 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/309#abs-1 (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/309#abs-2 (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/309#abs-3 (3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/309#abs-4 (4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/309#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/309#abs-6 (6) Wer in der Absicht,
die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.