Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch
VStGB§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Stand: 03.08.2024
Wird zitiert von 90
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2021 – 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20
- BGH, 21.02.2024 – AK 4/24Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht auf Völkerstraftaten in Damaskus/Syrien
- BGH, 03.02.2021 – AK 50/20Untersuchungshaft wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Neue Haftprüfungsfrist bei erweitertem Haftbefehl; Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien; Konkurrenzverhältnis bei Verwirklichung von Tatbestandsalternativen durch Gewalthandlungen; Erheblichkeitsschwelle
- BGH, 06.06.2019 – StB 14/19Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien
- OLG Stuttgart, 28.09.2015 – 5 - 3 StE 6/10
- BGH, 09.03.2023 – 3 StR 246/22Strafrahmenwahl im Fall eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit TodesfolgeZitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/7#abs-1 (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/7#abs-2 (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/7#abs-3 (3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/7#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/7#abs-5 (5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.