§ 100 Friedensgefährdende Beziehungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerfG, 05.08.1966 – 1 BvR 586/62, 1 BvR 610/63, 1 BvR 512/64 · Spiegel-UrteilZitiert von 66
- BGH, 05.06.1956 – 2 StR 6/56
- BVerfG, 07.04.1998 – 2 BvR 2560/95Zitiert von 7
- BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvR 2386/08Zitiert von 10
- BVerfG, 21.09.2000 – 1 BvR 2069/98
- BVerfG, 26.11.1998 – 1 BvR 2069/98
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 14.11.1969 – 1 BvR 253/68Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anordnung der körperlichen Untersuchung eines Angeklagten (§ 81a StPO); Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGGZitiert von 1
- BGH, 21.10.1952 – 2 StR 396/52
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/100#abs-1 (1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/100#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/100#abs-3 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.