§ 239a Erpresserischer Menschenraub
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239a#abs-1 (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239a#abs-3 (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/239a#abs-4 (4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
Wird zitiert von 265 Entscheidungen zu § 239a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Aachen, 23.06.2020 – 66 KLs 25/18
- LG Kassel, 26.10.2021 – 1650 Js 46226/20 - 1 KLs
- BGH, 23.01.2024 – 1 StR 189/23Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge
- BGH, 07.09.2016 – 1 StR 293/16Erpresserischer Menschenraub: Voraussetzungen der tätigen ReueZitiert von 4
- BGH, 19.09.2013 – 3 StR 119/13Erpresserischer Menschenraub: Erlangen eigenständiger Gewalt über das bereits in der Gewalt von Dritten befindliche OpferZitiert von 3
- BGH, 23.11.2006 – 3 StR 366/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 239a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.