§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 300
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 15.07.2010 – 6 - 2 StE 8/07 - a
- BGH, 15.12.2009 – StB 52/09
- BGH, 07.01.2026 – AK 115/25Fortdauer der Untersuchungshaft in einem Ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ im Jemen
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 07.08.2009 – 6 - 2 StE 8/07 - b
- BGH, 02.07.2012 – 2 BGs 152/12Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland: Anwendung deutschen Strafrechts auf die Auslandstat eines AusländersZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – AK 36/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.06.2026 – 15 B 370/26
- BGH, 26.05.2026 – AK 19/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/129b#abs-1 (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/129b#abs-2 (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.