§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Stand: 15.01.2026
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- BGH, 14.03.2024 – 4 StR 354/23Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in Straßenverkehr sowie Diebstahls in besonders schwerem FallZitiert von 8
- BGH, 08.12.2021 – 3 StR 264/21Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Mindestanzahl für die Annahme der Gesundheitsschädigung einer „großen Zahl von Menschen“Zitiert von 3
- BGH, 13.10.2016 – 4 StR 239/16Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem WertZitiert von 10
- BGH, 10.02.2015 – 1 StR 488/14Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung: Falschbezichtigung einer bislang unverdächtigen Person durch den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und in der anschließenden HauptverhandlungZitiert von 11
- LG Osnabrück, 23.03.2012 – 10 KLs 37/11Zitiert von 1
- LG Dortmund, 27.11.2018 – 39 Ks-400 Js 206/17-15/17
Zuletzt entschieden
89 Entscheidungen zu § 308 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 308 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/308#abs-1 (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/308#abs-2 (2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/308#abs-3 (3) Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/308#abs-4 (4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/308#abs-5 (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/308#abs-6 (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/308#abs-7 (7) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.