§ 306 Brandstiftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306#abs-1 (1) Wer fremde
1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/306#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wird zitiert von 324 Entscheidungen zu § 306 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2018 – 4 StR 371/18Brandstiftung: Begriff der Warenvorräte und des WarenlagersZitiert von 2
- BGH, 22.04.1982 – 4 StR 561/81Zitiert von 2
- BGH, 24.04.1975 – 4 StR 120/75Zitiert von 9
- LG Aachen, 02.06.2021 – 96 KLs 3/20Zitiert von 1
- BGH, 20.06.1986 – 1 StR 270/86Zitiert von 5
- BGH, 12.05.2016 – 4 StR 487/15Strafverfahren wegen Brandstiftung: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitiger versuchter Brandstiftung; "Teilweises Zerstören" bei brandbedingten Deformierungen an Gebäudefenstern und -türen; Begründung der Bewährungsentscheidung bei zweijähriger FreiheitsstrafeZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – 3 StR 97/26Strafrechtliche Grenzen heimlicher Tonaufnahmen bei Polizeivernehmungen
- BGH, 26.05.2026 – 1 StR 91/26Strafverfahren: Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen die tatrichterliche Entscheidung als unbegründet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 06.05.2026 – 5 StR 672/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 306 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.