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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2437

BGBl. 2009 I S. 2437 · 23.642 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
                                   Gesetz
zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
                                                   Vom 30.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                      Änderung

                des Strafgesetzbuchs

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:

     „§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsge-
            fährdenden Gewalttat

     § 89b    Aufnahme von Beziehungen zur Bege-

              hung einer schweren staatsgefährdenden

              Gewalttat“.
  b) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgenden An-
     gaben ersetzt:

     „§ 91    Anleitung zur Begehung einer schweren
              staatsgefährdenden Gewalttat

     § 91a    Anwendungsbereich“.

2. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b
   eingefügt:
Juli 2009

                           „§ 89a

                      Vorbereitung einer
            schweren staatsgefährdenden Gewalttat

       (1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalt-

    tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs

    Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere
    staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen
    das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212
    oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des
    § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen
    bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die

    Sicherheit eines Staates oder einer internationalen
    Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungs-
    grundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu be-
    seitigen, außer Geltung zu setzen oder zu unter-
    graben.

       (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter

    eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorberei-

    tet, indem er

    1. eine andere Person unterweist oder sich unter-
       weisen lässt in der Herstellung von oder im Um-
       gang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng-
       oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sons-
       tigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift ent-
       halten oder hervorbringen können, anderen ge-

       sundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung
       der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen
       oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung
BGBl. 2009, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
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       einer der in Absatz 1 genannten Straftaten die-
       nen,

  2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Num-
     mer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem
     anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen
     überlässt,

  3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder
     verwahrt, die für die Herstellung von Waffen,
     Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 be-
     zeichneten Art wesentlich sind, oder

  4. für deren Begehung nicht unerhebliche Vermö-
     genswerte sammelt, entgegennimmt oder zur
     Verfügung stellt.

     (3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im

  Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung au-

  ßerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deut-
  schen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im
  Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere
  staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch
  oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

    (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die
  Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundes-
  ministerium der Justiz. Wird die Vorbereitung in ei-
  nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
  begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung
  durch das Bundesministerium der Justiz, wenn die
  Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt
  noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende
  Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen
  Deutschen begangen werden soll.
    (5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
  heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

     (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen
  (§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden.

     (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-
  messen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestra-
  fung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter
  freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren
  staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von
  ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere
  diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, ab-
  wendet oder wesentlich mindert oder wenn er frei-
  willig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne
  Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewen-

  det oder wesentlich gemindert oder die Vollendung

  der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhin-

  dert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemü-
  hen, dieses Ziel zu erreichen.

                          § 89b
                        Aufnahme
              von Beziehungen zur Begehung
       einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
    (1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer
  schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß
  § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer
  Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbin-
  dung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unter-
  hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
  mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung aus-
  schließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher
  oder dienstlicher Pflichten dient.

     (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder
  Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt.
  Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Un-
  terhalten von Beziehungen durch einen Deutschen
  oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland
  begangen wird.

    (4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch
  das Bundesministerium der Justiz

  1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
  2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von

     Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der

     Europäischen Union nicht durch einen Deutschen

     begangen wird.

     (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von
  einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“
3. Nach § 90b wird folgender § 91 eingefügt:

                          „§ 91

            Anleitung zur Begehung einer
        schweren staatsgefährdenden Gewalttat
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt
     geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren
     staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu
     dienen, anpreist oder einer anderen Person zu-
     gänglich macht, wenn die Umstände ihrer Ver-
     breitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer
     zu fördern oder zu wecken, eine schwere staats-
     gefährdende Gewalttat zu begehen,

  2. sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten
     Art verschafft, um eine schwere staatsgefähr-
     dende Gewalttat zu begehen.

     (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
  1. die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung,
     der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
     der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder
     der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
     des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder
     ähnlichen Zwecken dient oder

  2. die Handlung ausschließlich der Erfüllung recht-

     mäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten

     dient.

     (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von
  einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“
4. Der bisherige § 91 wird § 91a.
5. In § 92b Nr. 2 wird die Angabe „90 bis 90b“ durch die
   Angabe „89a bis 91“ ersetzt.
6. § 138 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a
     oder
  2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer
     Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit
     § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
BGBl. 2009, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
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   zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewen-
   det werden kann, glaubhaft erfährt und es unter-
   lässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstat-

   ten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Num-

   mer 2 entsprechend.“

7. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach den Wör-

   tern „Vergehen nach“ die Wörter „§ 89a und nach
   den“ eingefügt.

                        Artikel 2
                     Änderung
          des Gerichtsverfassungsgesetzes
   § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag
    (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem
    Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Gei-
    selnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer
    und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a
    und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung
    mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Her-
    beiführen einer Explosion durch Kernenergie in den
    Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetz-
    buchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in
    den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-
    buchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den
    Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs,
    Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsver-
    brechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
    des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Über-
    schwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in
    Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetz-

    buchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen

    des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2

    und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den

    Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c

    Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat
    nach den Umständen bestimmt und geeignet ist,
   a) den Bestand oder die Sicherheit eines Staates
      zu beeinträchtigen,
   b) Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik
      Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu
      setzen oder zu untergraben,
   c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik
      Deutschland stationierten Truppen des Nord-
      atlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Ver-
      tragsstaaten zu beeinträchtigen oder
   d) den Bestand oder die Sicherheit einer interna-
      tionalen Organisation zu beeinträchtigen,
   und der Generalbundesanwalt wegen der besonde-
   ren Bedeutung des Falles die Verfolgung über-
   nimmt,“.

                        Artikel 3
                       Änderung
               der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe

   „89“ durch die Angabe „89a“ ersetzt.

2. In § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird nach der

   Angabe „82,“ die Angabe „89a,“ eingefügt.

3. In § 103 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „eine Straftat nach“ die Wörter „§ 89a des Strafge-
   setzbuchs oder nach“ eingefügt.
4. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden vor der Angabe
   „§ 129a“ die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs
   oder nach“ eingefügt.
5. In § 112a Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „eine
   die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchti-
   gende Straftat“ die Angabe „nach § 89a,“ eingefügt.

6. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe
   „§§ 81 bis 83 Abs. 1,“ die Angabe „§ 89a,“ einge-
   fügt.

                       Artikel 4

                     Änderung
                anderer Vorschriften
   (1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), wird
wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „89“ durch
   die Angabe „89a“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird nach den Wör-
   tern „Straftaten nach“ die Angabe „§ 89a oder“ ein-
   gefügt.

   (2) In § 7 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April

1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert

worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semiko-

lon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

„10. eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene
     Handlung vornehmen wird.“
   (3) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird folgende Nummer 7a ein-
   gefügt:
  „7a. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den
       Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach
       § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs be-
       gehen oder begangen haben,“.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7“
   durch die Wörter „in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7
   und 7a“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
   Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“
   ersetzt.
4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2
   Abs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7
   und 7a“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
   (4) Nach Nummer 24 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird die
folgende Nummer 24a eingefügt:

                A                      B

                                    Zeitpunkt
„24a                                   der

       C                                 D

  Übermittlung
durch folgende
                               Übermittlung/Weitergabe
                                 an folgende Stellen
       Bezeichnung der Daten        Übermitt-           öffentliche Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
         (§ 3 AZR-Gesetz)             lung              (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit               – mit der polizeilichen Kontrolle – Ausländerbehörden
§ 2 Abs. 2 Nr. 7a                                 des
grenzüberschreitenden – Aufnahmeeinrichtungen oder
 – Verdacht auf Straftat nach          (5)        Verkehrs betraute Behörden        Stellen nach § 88 Abs. 3 des
   § 89a StGB                                   – in der
Rechtsverordnung nach      Asylverfahrensgesetzes
 – Verdacht auf Straftat nach                     § 58 Abs. 1 des Bundespo- – Bundesamt für Migration und
   § 89b StGB                                     lizeigesetzes bestimmte Bun-      Flüchtlinge
                                                  despolizeibehörde
– Bundespolizei
                                                – ermittlungsführende Polizei-
                                                  behörde                         – andere mit der polizeilichen
Kontrolle   des   grenzüber-
                                                – Verfassungsschutzbehörden         schreitenden Verkehrs be-
                                                  des Bundes und der Länder         traute Behörden
                                                – Staatsanwaltschaften            – für die Zuverlässigkeitsüber-

   (5) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5
   oder 5a“ durch die Angabe „§ 54 Nr. 5 bis 5b“ er-
   setzt.

2. Nach § 54 Nr. 5a wird folgende Nummer 5b einge-
   fügt:

  „5b. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
       dass er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetz-
       buchs bezeichnete schwere staatsgefährdende
       Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 des Strafgesetz-
       buchs vorbereitet oder vorbereitet hat; auf zu-
       rückliegende Vorbereitungshandlungen kann
       die Ausweisung nur gestützt werden, soweit
       diese eine besondere und gegenwärtige Ge-
       fährlichkeit begründen,“.
3. In § 54a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5,
   5a“ durch die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b“
   ersetzt.
                        prüfung zuständige Luftsi-
                        cherheitsbehörden nach § 7
                        des Luftsicherheitsgesetzes
                      – oberste Bundes- und Landes-
                        behörden
                      – Bundeskriminalamt
                      – Landeskriminalämter
                      – sonstige     Polizeivollzugsbe-
                        hörden
                      – Staatsanwaltschaften
                      – Gerichte
                      – deutsche Auslandsvertretun-
                        gen und andere öffentliche
                        Stellen im Visaverfahren“.

4. In § 56 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 53
   und 54 Nr. 5, 5a und 7“ durch die Wörter „§§ 53
   und 54 Nr. 5 bis 5b und 7“ ersetzt.
   (6) In § 23d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Zollfahn-
dungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden
ist, wird nach der Angabe „§§ 80, 81 Abs. 1,“ die An-
gabe „§ 89a,“ eingefügt.
   (7) In § 1 Abs. 3a Satz 3 und § 12a Abs. 4a Satz 1
des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „der
Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach
§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetz-
buches“ durch die Wörter „der Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a
Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzie-
rung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a,
auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs“
ersetzt.
  (8) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
BGBl. 2009, Seite 2441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2441
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 32 angefügt:

     „(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses
   Gesetzes ist

   1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mit-

      tel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teil-

      weise dazu verwendet werden oder verwendet
      werden sollen,
      a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit
         § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
      b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmen-
         beschlusses 2002/475/JI des Rates vom
         13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung
         (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straf-
         taten

      zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften

      oder Beihilfe zu leisten sowie

   2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den

      Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs

      oder die Teilnahme an einer solchen Tat.“

2. In § 6a Abs. 1 werden die Wörter „der Finanzierung
   einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch
   in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches“
   durch die Wörter „der Vorbereitung einer schweren
   staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2
   Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung
   einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch
   in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs“ er-
   setzt.
  (9) § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset-
zes ist

1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel

   in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise
   dazu verwendet werden oder verwendet werden sol-
   len,

   a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit

      § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

   b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbe-
      schlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni
      2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr.
      L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten
   zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften
   oder Beihilfe zu leisten sowie
2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den
   Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder
   die Teilnahme an einer solchen Tat.“

  (10) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80c wie
   folgt gefasst:

  „§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Ter-

         rorismusfinanzierung“.

2. § 80c wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 80c
                Verpflichtete Unternehmen;
            Begriff der Terrorismusfinanzierung“.
  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses

     Unterabschnitts ist

     1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller

        Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder

        teilweise dazu verwendet werden oder ver-

        wendet werden sollen,
        a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung
           mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

        b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rah-
           menbeschlusses 2002/475/JI des Rates
           vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämp-
           fung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen
           Straftaten
        zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustif-
        ten oder Beihilfe zu leisten sowie
     2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in
        den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetz-
        buchs oder die Teilnahme an einer solchen
        Tat.“

                       Artikel 5

                     Zitiergebot

   Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3
Nr. 5 dieses Gesetzes, das Grundrecht des Brief-, Post-

und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des

Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4
Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 2 und 3 dieses
Gesetzes eingeschränkt.

                       Artikel 6
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2009, Seite 2442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2442

                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                     ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                        Berlin, den 30. Juli 2009

                                   Der Bundespräsident
                                       Horst Köhler

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Die Bundesministerin der Justiz
                                  Brigitte Zypries

                            Der Bundesminister des Innern
                                     Schäuble

                          Der Bundesminister der Finanzen
                                  Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2437. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a4f5808af8735fd1….