§ 249 Raub
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 463
Nach Gewicht
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- LG Wuppertal, 17.09.2012 – 22 KLs-721 Js 1491/11-1/12
- LG Kassel, 13.10.2023 – 3670 Js 31095/21 - 9 KLS
- LG Kaiserslautern, 06.04.2004 – 6210 Js 18063/03.4 KLs, 6210 Js 18063/03 - 4 KLs
- LG Kaiserslautern, 06.04.2004 – 6210 Js 18063/03 4 KLs
- LG Hamburg, 19.07.2024 – 628 KLs 1/24
Zuletzt entschieden
463 Entscheidungen zu § 249 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/249#abs-1 (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/249#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.