§ 249 Raub
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/249#abs-1 (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/249#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Wird zitiert von 897 Entscheidungen zu § 249 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- LG Wuppertal, 17.09.2012 – 22 KLs-721 Js 1491/11-1/12
- LG Kassel, 13.10.2023 – 3670 Js 31095/21 - 9 KLS
- LG Hamburg, 19.07.2024 – 628 KLs 1/24
- LG Hagen, 03.11.2020 – 49 KLs 22/20
- BGH, 27.05.1982 – 4 StR 181/82Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 14.08.2026 – 15 K 555/24Kein Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Pflichtfachprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 28.07.2026 – 1 K 1357/26.AKein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bei einer Abschiebung nach Syrien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.05.2026 – 3 StR 148/26Strafrecht: Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.