Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 249 Raub

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund463 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/249#abs-1 (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/249#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 248c § 250