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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2838
BGBl. 2003 I S. 2838 · 8.334 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates
der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von
Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln
(35. StrÄndG)*)
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2836), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zum Achten Abschnitt des Be-
sonderen Teils wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 150 werden das Wort „Vermö-
gensstrafe“ und das Komma gestrichen.
b) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter „und
Vordrucken für Euroschecks“ durch ein Komma
und die Wörter „Schecks und Wechseln“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 152a wird die Angabe
„§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Ga-
rantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks“
eingefügt.
2. In § 6 Nr. 7 werden nach dem Wort „Zahlungskarten“
die Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die
Angabe „§ 152a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe
„§ 152b Abs. 1 bis 4“ sowie die Angabe „§ 152a
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 152b Abs. 5“ ersetzt.
3. In § 138 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zah-
lungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ ein-
gefügt und die Angabe „§ 152a Abs. 1 bis 3“ durch
die Angabe „§ 152b Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
4. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ver-
schafft“ die Wörter „oder feilhält“ eingefügt.
5. § 150 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „Vermögens-
strafe“ und das Komma gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der
Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149
Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwen-
den, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-
glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
*) Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai
2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang
mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. EG Nr. L 149 S. 1).
6. In § 151 Nr. 5 werden nach dem Wort „Reiseschecks“
das Komma und die Wörter „die schon im Wertpa-
piervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten“
gestrichen.
7. § 152a wird wie folgt gefasst:
„§ 152a
Fälschung von
Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um
eine solche Täuschung zu ermöglichen,
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten,
Schecks oder Wechsel nachmacht oder ver-
fälscht oder
2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel
sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem
anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-
glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-
hung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind
Karten,
1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienst-
leistungsinstitut herausgegeben wurden und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders
gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von
Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten ent-
sprechend.“
8. Nach § 152a wird folgender § 152b eingefügt:
„§ 152b
Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten
Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garan-
tiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-
glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-

hung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
ren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne
des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten
und sonstige Karten,
1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungs-
verkehr zu einer garantierten Zahlung zu veran-
lassen, und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders
gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von
Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entspre-
chend.“
9. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird die
Angabe „nach den §§ 180b,“ durch die Angabe
„nach den §§ 152a, 180b,“ ersetzt.
10. Dem § 263a werden folgende Absätze 3 und 4 ange-
fügt:
„(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet,
indem er Computerprogramme, deren Zweck die Be-
gehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder
einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder
einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2
und 3 entsprechend.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2836) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ ein-
gefügt und die Angabe „§ 152a des Strafgesetzbuches“
durch die Angabe „§ 152b des Strafgesetzbuches“ er-
setzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
§ 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Wertzeichen“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und nach der Angabe „§ 152a Abs. 4 des Straf-
gesetzbuches“ ein Komma und die Angabe „Schecks,
Wechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im
Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ ein-
gefügt.
2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beglaubigungs-
zeichen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „§ 152a Abs. 4 des Strafgesetz-
buches“ ein Komma und die Angabe „Schecks,
Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im
Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ ein-
gefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2838. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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