Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch
VStGB§ 6 Völkermord
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2021 – 5-3 StE 1/20 - 4 - 1/20
- BGH, 10.07.2025 – 3 StR 496/23Strafbare Beteiligung an einer Aktion von IS-Kämpfern in Syrien an einer Vertreibungsaktion für Jesiden: Strafbarkeit einer Beteiligung am Völkermord durch VersklavungZitiert von 1
- BGH, 30.11.2022 – 3 StR 230/22Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge: Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden; konkurrenzrechtliche Verdrängung eines Individualgüter schützenden Tatbestands des allgemeinen Strafrechts; ungleichartige Tateinheit zwischen den KatalogtatenZitiert von 11
- OLG Braunschweig, 07.09.2023 – 1 ORs 10/23Zitiert von 4
- OLG Oldenburg, 16.10.2023 – 1 ORs 46/23Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 29.12.2015 – 4-3 StE 4/10 - 4 - 1/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2025 – AK 116/25
- OLG Düsseldorf, 25.11.2025 – 1 ORs 24/25
- OLG Düsseldorf, 25.11.2025 – III-1 ORs 24/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/6#abs-1 (1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/6#abs-2 (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.