§ 232 Menschenhandel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/232#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.
Wird zitiert von 170 Entscheidungen zu § 232 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bochum, 04.12.2020 – 5 KLs-36 Js 117/20-17/20
- BGH, 17.01.2023 – 2 StR 87/22Strafverfahren: Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über den Besetzungseinwand und Präklusion in der Revision; Voraussetzung eines "Befördern" beim MenschenhandelZitiert von 5
- BGH, 12.04.2018 – 4 StR 336/17Wiederholungsabsicht bei gewerbsmäßigen Menschenhandel und ZuhältereiZitiert von 11
- KG, 10.08.2016 – (5) 121 HEs 8/16 (14/16)
- BGH, 04.04.2019 – AK 12/19Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch IS-Mitglied in Syrien: Begriff der Aneignung; funktionaler Zusammenhang; IS als gegnerische Partei der vor den Truppen des IS geflohenen Zivilpersonen; erheblicher Umfang
- OLG Hamm, 11.05.2010 – III-2 Ws 86/10
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 44/26 B ER
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 47/26 B ER
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 546/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 232 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2226)
BGBl. 2016 I S. 2226
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 232 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.