Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch
VStGB§ 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BGH, 04.04.2019 – AK 12/19Kriegsverbrechen gegen Eigentum durch IS-Mitglied in Syrien: Begriff der Aneignung; funktionaler Zusammenhang; IS als gegnerische Partei der vor den Truppen des IS geflohenen Zivilpersonen; erheblicher Umfang
- OLG Frankfurt am Main, 29.10.2021 – 5-2 OJs 29/20 - 1/21
- OLG Stuttgart, 28.09.2015 – 5 - 3 StE 6/10
- BGH, 21.02.2024 – AK 4/24Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht auf Völkerstraftaten in Damaskus/Syrien
- BGH, 20.04.2021 – AK 30/21Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen mitgliedschaftlicher Beteiligungsakte; Bezug von Wohnraum im IS-Gebiet als Kriegsverbrechen gegen das Eigentum; Konkurrenzen
- BGH, 20.12.2018 – 3 StR 236/17Straftaten gegen das Völkerrecht: Begriff des Sich-in-der-Gewalt-Befindens; psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen; Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Begriff der ZivilbevölkerungZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.08.2025 – AK 59/25
- BGH, 22.01.2025 – AK 1 - 5/25, AK 1/25, AK 2/25, AK 3/25, AK 4/25, AK 5/25Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien
- BGH, 24.10.2024 – AK 85/24
30 Entscheidungen zu § 9 VStGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 VStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/9#abs-1 (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStGB/9#abs-2 (2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.