Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2226
BGBl. 2016 I S. 2226 · 19.755 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der
Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung
des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch*
Vom 11. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 232 bis 233a durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 232 Menschenhandel
§ 232a Zwangsprostitution
§ 232b Zwangsarbeit
§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Frei-
heitsberaubung“.
2. § 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Menschenhandel (§ 232);“.
3. In § 126 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3“
durch die Wörter „§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a
Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des
§ 233a Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
4. In § 138 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter
„§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3“
durch die Wörter „§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a
Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des
§ 233a Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
5. Die §§ 232 bis 233a werden wie folgt gefasst:
„§ 232
Menschenhandel
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person
unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-
lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit
dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
ist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-
zig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt
oder aufnimmt, wenn
1. diese Person ausgebeutet werden soll
* Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung
und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
(ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der
Vornahme sexueller Handlungen an oder vor
dem Täter oder einer dritten Person oder bei
der Duldung sexueller Handlungen an sich
selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten
Handlungen durch diese Person,
2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft,
Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die
dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden
soll oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen
werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des
Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die
Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben
zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffäl-
ligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen
solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen
oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen
(ausbeuterische Beschäftigung).
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person,
die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 be-
zeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfind-
lichen Übel oder durch List anwirbt, befördert,
weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Be-
mächtigung durch eine dritte Person Vorschub
leistet.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu er-
kennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren
alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer
misshandelt oder durch die Tat oder eine wäh-
rend der Tat begangene Handlung wenigstens
leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen,

wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichne-
ten Umstände vorliegt.
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist
der Versuch strafbar.
§ 232a
Zwangsprostitution
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person
unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-
lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit
dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
ist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-
zig Jahren veranlasst,
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen
oder
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet
wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten
Person vorzunehmen oder von dem Täter oder
einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit
Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortset-
zung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2
bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den
Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Um-
stände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
ren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Ab-
sätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren.
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die
Opfer
1. eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbin-
dung mit § 232 Absatz 2, oder
2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5
geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen
Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr
an sich vornehmen lässt und dabei deren persön-
liche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren
Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem frem-
den Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird
nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1
oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1
der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig
bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig
eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat
zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits ent-
deckt war und der Täter dies wusste oder bei ver-
ständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen
musste.
§ 232b
Zwangsarbeit
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person
unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-
lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit
dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
ist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-
zig Jahren veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Ab-
satz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknecht-
schaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen
oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzu-
nehmen oder fortzusetzen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit
Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List veranlasst,
1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Ab-
satz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknecht-
schaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen
oder ähneln, zu begeben oder
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzu-
nehmen oder fortzusetzen.
(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 233
Ausbeutung der Arbeitskraft
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person un-
ter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-
lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit
dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
ist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-
zig Jahren ausbeutet
1. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1
Satz 2,
2. bei der Ausübung der Bettelei oder
3. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten
Handlungen durch diese Person.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren
alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer
misshandelt oder durch die Tat oder eine während
der Tat begangene Handlung wenigstens leicht-
fertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt,
3. der Täter das Opfer durch das vollständige oder
teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des
Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche
Not bringt oder eine bereits vorhandene wirt-
schaftliche Not erheblich vergrößert oder

4. der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geld-
strafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1
Nummer 1 Vorschub leistet durch die
1. Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung
(§ 232 Absatz 1 Satz 2),
2. Vermietung von Geschäftsräumen oder
3. Vermietung von Räumen zum Wohnen an die aus-
zubeutende Person.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 233a
Ausbeutung
unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person
einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt
und sie in dieser Lage ausbeutet
1. bei der Ausübung der Prostitution,
2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1
Satz 2,
3. bei der Ausübung der Bettelei oder
4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten
Handlungen durch diese Person.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erken-
nen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1
bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist
auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
ren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren zu erkennen.“
6. § 233b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 232 bis § 233a“
durch die Wörter „§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5,
der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 232 bis 233a“
durch die Wörter „§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5
und der §§ 232b bis 233a“ ersetzt.
7. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
werden die Wörter „232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1
und 2, §§ 233a,“ durch die Wörter „232 Absatz 1
bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2,
§ 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a
Absatz 1 und 2, den §§“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2
und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundes-
zentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I
S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird
jeweils nach der Angabe „184g,“ die Angabe „201a Ab-
satz 3, den §§“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „184g,“ die Angabe „201a Ab-
satz 3, den §§“ eingefügt.
Artikel 4
Folgeänderungen
(1) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverord-
nung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016
(BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird in Nummer 10
Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Angabe
„§§ 232, 233 oder 233a“ durch die Angabe „§§ 232 bis
233a“ ersetzt.
(2) In § 25 Absatz 4a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 232, 233 oder
§ 233a“ durch die Angabe „§§ 232 bis 233a“ ersetzt.
(3) In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3037) wird die Angabe „232, 233, 233a“
durch die Angabe „232 bis 233“ ersetzt.
(4) Nummer 5 Buchstabe c Spalte A und B der An-
lage zur VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni
2013 (BGBl. I S. 1414), die durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Doppelbuchstabe aa werden die folgenden
Doppelbuchstaben bb und cc eingefügt:
„bb) Verurteilung nach § 232a StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona- (1)
ten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-
sätzen/Jugendstrafe
cc) Verurteilung nach § 232b StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona- (1)“.
ten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-
sätzen/Jugendstrafe

2. Die bisherigen Doppelbuchstaben bb bis dd werden
die Doppelbuchstaben dd bis ff.
(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die
Angabe „232 bis 233a“ durch die Wörter „232, 232a
Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den
§§ 233a“ ersetzt.
2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden
die Wörter „Menschenhandel zum Zweck der sexu-
ellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung
der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, Abs. 4 oder
Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Ver-
brechen handelt“ durch die Wörter „Menschenhan-
del nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und
Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zwei-
ter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung
mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberau-
bung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz“
ersetzt.
3. In § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f werden
die Wörter „Menschenhandel zum Zweck der sexu-
ellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung
der Arbeitskraft nach § 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233
Absatz 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen han-
delt“ durch die Wörter „Zwangsprostitution und
Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zwei-
ter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung
mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberau-
bung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz“
ersetzt.
4. § 154c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpres-
sung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232
des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und
wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes
Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft
von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn
nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne uner-
lässlich ist.“
5. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „232
und 233“ durch die Wörter „232 bis 232b und 233a“
ersetzt.
(6) In § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
zes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird die Angabe
„232 oder 233“ durch die Wörter „232a Absatz 1 bis 5
oder § 232b“ ersetzt.
(7) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird die Angabe „232, 233“ durch die
Wörter „232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b“ ersetzt.
(8) § 123 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,
3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis
233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung
der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung
einer Freiheitsberaubung).“
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 1 und 3 wird das
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)
und durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 das Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
gesetzes) eingeschränkt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2226. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bb034228ba07cbcf….