§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Stand: 20.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b#abs-1 (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b#abs-2 (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b#abs-4 (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/152b#abs-5 (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 152b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.03.2009 – 2 BvR 1350/08Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 06.03.2014 – 004 KLs-40 Js 7656/13-28/13
- BGH, 09.10.2018 – 5 StR 153/18Prepaid-Kreditkartenfälschung und große Zahl unechter UrkundenZitiert von 2
- BGH, 12.11.2015 – 2 StR 197/15Beihilfe zum bandenmäßigen Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Ausschließliches Einlesen und Speichern von Kartendaten durch "Skimming" an GeldautomatenZitiert von 7
- BGH, 29.01.2014 – 1 StR 654/13Versuchte Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Unmittelbares Ansetzen zur Tatausführung bei Erlangung von Kartendaten durch "Skimming" an GeldautomatenZitiert von 4
- BGH, 13.01.2010 – 2 StR 439/09Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.: Beurteilung der Konkurrenzen bei der Verabredung mehrerer VerbrechenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.02.2026 – 5 StR 590/25
- KG, 07.04.2021 – 5 Ws 52/21, 5 Ws 52/21 - 121 AR 44/21
- BGH, 02.07.2020 – 2 StR 226/18Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Konkurrenzen zwischen dem Sich-Verschaffen und dem Gebrauchen einer gefälschten Kreditkarte, dem Herstellen mehrerer Falsifikate sowie dem Herstellen von Dubletten und deren GebrauchZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.03.2021 Ausfertigung
§ 152b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I 333)
BGBl. 2021 I S. 333
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 152b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.