Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung

Stand: 15.01.2026

StrafrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/313#abs-1 (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/313#abs-2 (2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 312 § 314