§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
Stand: 15.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/313#abs-1 (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/313#abs-2 (2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 313 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 17.04.2019 – 1 BvR 180/17Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in Gründen eines stattgebenden Kammerbeschlusses
- BGH, 23.10.2024 – 2 ARs 179/24Zuständigkeit für Entscheidung über Antrag auf Neufestsetzung einer EinzelstrafeZitiert von 5
- BGH, 16.02.2006 – III ZR 68/05Betrieb einer Stauanlage: Pflicht des Staurechtsinhabers zur Öffnung des Wehrs bei Erreichen der Stauhöhe und drohendem Hochwasser Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 02.12.1976 – 4 StR 587/76Zitiert von 1
- OLG Rostock, 12.02.2020 – 11 Ws Reha 2/20
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