§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
Stand: 15.01.2026
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 17.04.2019 – 1 BvR 180/17Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in Gründen eines stattgebenden Kammerbeschlusses
- BGH, 23.10.2024 – 2 ARs 179/24Zuständigkeit für Entscheidung über Antrag auf Neufestsetzung einer EinzelstrafeZitiert von 5
- BGH, 16.02.2006 – III ZR 68/05Zitiert von 16
- BGH, 02.12.1976 – 4 StR 587/76Zitiert von 1
- OLG Rostock, 12.02.2020 – 11 Ws Reha 2/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/313#abs-1 (1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/313#abs-2 (2) § 308 Absatz 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.