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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 255
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 2024 Nr. 255
Gesetz
zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
Vom 30. Juli 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Das Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. einen sexuellen Übergriff auf einen anderen Menschen begeht, ihn sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur
Prostitution nötigt, ihn sexuell versklavt, ihn der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt, einen unter Anwendung
von Zwang geschwängerten Menschen in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer
Bevölkerung zu beeinflussen oder Taten nach den §§ 6 bis 13 zu begehen, gefangen hält oder eine
Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen des schwangeren Menschen abbricht,“.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „für längere Zeit“ durch die Wörter „nicht nur kurzzeitig“ ersetzt und werden in
Buchstabe a die Wörter „auf Nachfrage“ gestrichen.
c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Geschlechts“ die Wörter „, der sexuellen Orientierung“ eingefügt.
2. § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. einen sexuellen Übergriff auf eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person begeht, sie
sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, sie sexuell versklavt, sie der
Fortpflanzungsfähigkeit beraubt, eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende und unter
Anwendung von Zwang geschwängerte Person in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer
Bevölkerung zu beeinflussen oder Taten nach den §§ 6 bis 13 zu begehen, gefangen hält oder eine
Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen der schwangeren, nach dem humanitären Völkerrecht zu
schützenden Person abbricht,“.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
bb) Der Nummer 7 wird das Wort „oder“ angefügt.
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff
weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die
außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil
stehen,“.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen
Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
5. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten
Auges zu verursachen,“.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 234a folgende Angabe eingefügt:
„§ 234b Verschwindenlassen von Personen“.
2. In § 126 Absatz 1 Nummer 5 und § 138 Absatz 1 Nummer 6 wird jeweils die Angabe „234, 234a“ durch die
Angabe „234 bis 234b“ ersetzt.
3. Nach § 234a wird folgender § 234b eingefügt:
„§ 234b
Verschwindenlassen von Personen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit
Billigung eines Staates
1. eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft über ihr
Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
2. das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag oder mit
Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist, oder die Auskunft
darüber verweigert,
und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die Angabe „234, 234a“ durch die Angabe „234 bis 234b“ ersetzt.
2. § 395 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. den §§ 6 bis 8, 11 und 12 des Völkerstrafgesetzbuches gegen das Leben, die versucht wurde, sofern
auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der
Rechtsgutverletzung besteht,“.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches in seinen Rechten auf körperliche
Unversehrtheit, Freiheit oder auf religiöse, sexuelle oder reproduktive Selbstbestimmung oder als Kind
in seinem Recht auf ungestörte körperliche und seelische Entwicklung, sofern auch hier ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht,“.
3. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches oder, sofern auch
hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der
Rechtsgutverletzung besteht, nach den §§ 6 bis 8, 11 sowie 12 des Völkerstrafgesetzbuches, die sich
gegen das Leben richtet, verletzt ist oder wenn er Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat
Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) ist,“.

b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. durch ein Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verletzt ist, das ihn nach § 395 Absatz 1
Nummer 4a zur Nebenklage berechtigt.“
4. § 397b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel vor, wenn es sich
1. bei den Nebenklägern um mehrere Angehörige desselben durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395
Absatz 2 Nummer 1) handelt oder
2. um mehrere Nebenkläger handelt, die Verletzte solcher Taten im Sinne des § 395 Absatz 1 Nummer 2a
und 4a sind, denen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wobei es dem Gericht unbenommen
bleibt, zusätzliche sachnahe Kriterien im Einzelfall zu berücksichtigen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die in § 397 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Verfahrensrechte der Nebenkläger werden in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nur durch den bestellten oder beigeordneten Beistand ausgeübt, sofern es
sich um Nebenkläger handelt, deren Befugnis zum Anschluss an die öffentliche Klage nur aufgrund des § 395
Absatz 1 Nummer 2a oder 4a begründet ist. Das Gericht kann dem Nebenkläger gestatten, sein Recht auf
Abgabe von Erklärungen nach § 258 Absatz 1 in Verbindung mit § 397 Absatz 1 Satz 3 selbst auszuüben.“
5. In § 406g Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.
6. In § 406h Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 397a gilt“ durch die Wörter „Die
§§ 397a und 397b gelten“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Funktionelle Immunität hindert nicht die Erstreckung deutscher Gerichtsbarkeit auf die Verfolgung von
Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.“
2. § 74a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. des Verschwindenlassens von Personen (§ 234b des Strafgesetzbuches) und“.
c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
3. In § 169 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tonaufnahmen“ die Wörter „oder Ton- und Filmaufnahmen“
eingefügt und werden die Wörter „für die Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.
4. Dem § 185 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten und der deutschen
Sprache nicht mächtig sind, dürfen sich in Gerichtsverhandlungen Verdolmetschungen bedienen. Das Gericht
kann die Nutzung gerichtlich bereitgestellter Verdolmetschungen zulassen. § 176 Absatz 1 bleibt unberührt.“
Artikel 5
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „234, 234a“ durch die Angabe
„234 bis 234b“ ersetzt.
2. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zwei Jahre“ die Wörter „sowie bei der Verhütung und Verfolgung
von Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei
Jugendlichen zehn Jahre“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13
des Völkerstrafgesetzbuches bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre“ gestrichen.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „sowie bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten nach den §§ 6 bis 13
des Völkerstrafgesetzbuchs zehn Jahre“ gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs bei Erwachsenen 15 Jahre und bei
Jugendlichen zehn Jahre nicht überschreiten; die Sätze 2 bis 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung.“
Artikel 6
Evaluierung
Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften des § 395 Absatz 1
Nummer 2a und 4a der Strafprozessordnung ist vom Bundesministerium der Justiz zu evaluieren. Das
Bundesministerium der Justiz erstattet dem Deutschen Bundestag zur Anwendung dieser Vorschriften zum
31. Dezember 2029 einen Zwischenbericht und zum 31. Dezember 2034 einen Evaluierungsbericht.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2024
Für den Bundespräsidenten
Die Präsidentin des Bundesrates
Manuela Schwesig
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 255. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 649906e078f46f05….